Besonderheiten gibt es auch dann, wenn die
unterhaltsberechtigten Kinder volljährig werden. Solange sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch bei einem Elternteil leben und die allgemeinbildende Schule besuchen, sind sie den minderjährigen Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Fällt eine der Bedingungen weg, sind ihre Unterhaltsansprüche nur noch mehr nachrangig nach den Ansprüchen ihrer minderjährigen (Halb-)Geschwister zu bedienen. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und nicht privilegierten Kindes entfällt ganz oder teilweise, sofern das unterhaltsrelevante Einkommen des verpflichteten Elternteils nach Abzug des Selbstbehalts und nach Ausgleich der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Unterhaltsberechtigten nicht mehr ausreicht, um die Ansprüche der nicht privilegierten Unterhaltsberechtigten (vollständig) zu bedienen.
Darüber hinaus ist Unterhalt für die erwachsenen Kinder lediglich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zu zahlen. Was allerdings alles zur „ersten Ausbildung“ zählt, ist wiederum Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung, die sich damit beschäftigt, ob und unter welchen Bedingungen Studienplatzwechsel, Weiterbildungen wie Meisterschulen, Studienaufenthalte im Ausland etc. noch Teil eines einheitlichen Ausbildungsweges sind und die Eltern damit zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben. Die Rechtsprechung legt ebenfalls fest, wo diese Kriterien nicht mehr erfüllt sind, weshalb die Unterhaltsberechnung entfällt.
Ein volljähriges Kind, welches sich weder in einer schulischen oder anderen Ausbildung befindet, hat grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch und muss für sein Auskommen selbst Sorge tragen. Sollte das Kind zu einem späteren Zeitpunkt seine Ausbildung (wieder) aufnehmen, kann der Unterhaltsanspruch unter Umständen wieder aufleben. Wann dies der Fall ist, ist wieder eine Frage des konkreten Einzelfalls und war bereits Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.